Die Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Kaiserverein zu Füssen e.V.“
2. Er hat seinen Sitz in Füssen und ist im Vereinsregister einzutragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Die Zeit von der Eintragung des Vereins bis zum 31.12.2003 ist ein Rumpfgeschäftsjahr.
§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins
1. Ziel des Vereins ist die Durchführung kultureller Veranstaltungen, insbesondere die Durchführung von mittelalterlichen Spielen im Gründungsjahr sowie in den Folgejahren.
2. Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch
a. die Organisation und Durchführung kultureller Veranstaltungen im mittelalterlichen Stil in Füssen
b. Veranstaltungen ähnlicher Natur in Nachbargemeinden
c. Herstellung historischer Gewänder
d. Anmietung von Geschäftsräumen für Vereinszwecke
e. Information der Öffentlichkeit
f. Spenden an historische und kulturelle Einrichtungen.
§ 3 Steuerbegünstigung
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, welche die Ziele des Vereins unterstützen.
2. Die unter § 4, Punkt 1 genannten Mitglieder können als passive oder aktive Mitglieder beitreten. Einzelheiten werden von der Mitgliederversammlung in einer Mitgliedsordnung geregelt.
3. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Antragstellung des Anwärters und schriftliche Zustimmung des Vorstands. Der Vorstand kann die Aufnahme von Mitgliedern ohne Begründung ablehnen.
4. Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres.
5. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.
6. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
7. Die Mitgliedschaft wird beendigt, wenn in zwei aufeinander folgenden Jahren der Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet wurde.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht, vom Vorstand Auskunft über alle Verhältnisse des Vereins zu verlangen.
2. Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung.
3. Die Mitgliederversammlung entscheidet darüber, ob und welche Vereinsstrafen es gibt und legt diese in der Beitragsordnung fest.
4. Die Mitglieder haben das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a. Mitgliederversammlung
b. Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet, wenn nicht die Versammlung bei ihrem Beginn eine andere Lösung anordnet.
2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a. Wahl und Abwahl des Vorstandes nach § 26 BGB
b. Wahl und Abwahl weiterer – mindestens drei, höchstens zehn – nicht vertretungsberechtigter Vorstandsmitglieder
c. Wahl der Kassen- und Buchprüfer für eine Amtszeit von drei Jahren, welche nicht Mitglied des Vorstandes sein dürfen.
d. Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans
e. Beschlussfassung über den Jahresabschluss
f. Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
g. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
h. Beschlussfassung über die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen und deren Höhe
i. Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand
j. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.
3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher durch Veröffentlichung in der Allgäuer Zeitung – Füssener Blatt – einberufen. Sie tagt, so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr.
4. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen.
5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 10 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des schriftlichen Antrags auf Einberufung tagen.
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Ihre Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
7. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.
8. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, welche das 18. Lebensjahr vollendet haben. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.
2. Weitere nicht vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder können von der Mitgliederversammlung bestellt werden.
3. Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei vertretungsberechtigte Mitglieder des Vorstandes.
4. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 3 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.
5. Vereinsintern darf der Vorstand finanzielle Verpflichtungen ab einer Höhe von € 5000,- im Einzelfall nur mit der Mehrheit aller Vorstandsmitglieder (auch der nicht vertretungsberechtigten) eingehen.
6. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
7. Der Vorstand kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen.
8. Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Vorstandsmitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
9. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
§ 9 Satzungsänderungen und Auflösung
1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
2. Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an die Stadt Füssen, und zwar mit der Auflage, es entsprechend seinem bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemäß § 2 zu verwenden.
Die Erstfassung der Satzung wurde erstellt am 20.05.2003.
Satzungsänderung beim § 7 Ziffer 3 durch den Beschluss der Mitgliederversammlung am 03.07.2003 (Einladung zur Mitgliederversammlung durch Zeitungsinserat).
Letzte Satzungsänderung beim § 1 Ziffer 1 durch den Beschluss der Mitgliederversammlung vom 26.10.2007 (Namensänderung des Vereins).
